Satzung des Vereins zur Erhaltung der Eckernförder Altstadt
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Verein zur Erhaltung der Eckernförder Altstadt“ e.V., Sitz des Vereins ist 24340 Eckernförde.
Der Verein ist in das Vereinsregister in Kiel Nr.: VR 879 EC eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein will im Sinne der Heimatpflege durch gezielte Aufklärungsarbeit das öffentliche Bewusstsein für den Wert stadtbildprägender Gebäude und maritimer Tradition wecken und fördern. Er will Anleitung und Hilfe geben bei der Erhaltung alter und innerstädtischer Freiräume. Er will auf die Einbeziehung stadtbildprägender Bauformen beim modernen Bauen einwirken und auf eine ausgewogene, stadtspezifische Nutzung Einfluss nehmen.
Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit in Form von Vorträgen und Veranstaltungen,
- unentgeltliche Beratung,
- Publikationsarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über welchen der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt schriftlich und muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- Die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB
- Der Gesamtvorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform nach § 126 b BGB (per E-Mail bzw. schriftlich) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Ladungsfrist ist 7 Tage.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der folgenden Berichte: Jahresbericht des Vorstandes, Kassenbericht der/des Schatzmeisters/in, Prüfungsbericht der Kassenprüfung und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl des Vorstands und mindestens zwei Kassenprüfer/innen.
Die Kassenprüfer/innen haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins jährlich zu prüfen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen berichten sie dem Vorstand.
Die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und die/der Schatzmeister/in werden einzeln gewählt. Die Beisitzer/innen, die Kassenprüfer/innen können jeweils in einem Wahlgang durch einfache Stimmenmehrheit gewählt werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Auf Wunsch eines Mitgliedes muss geheim gewählt werden.
3. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit, die in einer Beitragsordnung festgeschrieben werden. Die Beitragsordnung kann eine Staffelung der Beiträge für Schüler/innen und Student/innen sowie Familienmitglieder enthalten.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vorstand oder ein anderes Mitglied ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die erste Vorsitzende,
- der/die stellvertretende/r Vorsitzende,
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in,
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- drei Beisitzer/innen.
Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet zwischen den Jahreshauptversammlungen ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden durch ein Protokoll beurkundet, das von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden unterschrieben wird.
Die Tätigkeit im Vereinsvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung/Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie soll die wirtschaftliche Situation des Verbandes berücksichtigen und ist der Höhe nach auf die Entschädigung für kommunale Mandatsträger begrenzt.
Der Vorstand ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den „Alte Fischräucherei Eckernförde e.V.“ Gudewerdtstraße 71, 24340 Eckernförde, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 08.04.2013,
geändert gemäß Mitgliederbeschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.2021
Aktualisiert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.11.2023
Eckernförde, den 27.11.2023