Satzung

Satzung des Vereins zur Erhaltung der Eckernförder Altstadt


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Verein zur Erhaltung der Eckernförder Altstadt“ e.V., Sitz des
Vereins ist 24340 Eckernförde.


§ 2 Zweck
Der Verein will im Sinne der Heimatpflege durch gezielte Aufklärungsarbeit das öffentliche
Bewusstsein für den Wert stadtbildprägender Gebäude und maritimer Tradition wecken und fördern. Er will Anleitung und Hilfe geben bei der Erhaltung alter und innerstädtischer
Freiräume. Er will auf die Einbeziehung stadtbildprägender Bauformen beim modernen
Bauen einwirken und auf eine ausgewogene, stadtspezifische Nutzung Einfluss nehmen.
Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch:

  1. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Vorträgen und Veranstaltungen,
  2. unentgeltliche Beratung,
  3. Publikationsarbeit.

    § 3 Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
    aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
    Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.

    § 5 Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder
    öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Aufnahmeantrag
    erworben, über welchen der Vorstand entscheidet.
    Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
    Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und ist
    schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

    § 6 Organe

    Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. ein/e Vorsitzende/r,
b. ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r,
c. ein/e Schatzmeister/in
d. ein/e Schriftführer/in,
e. sowie drei Beisitzer/innen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher
per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse
haben oder eine schriftliche Zustellung wünschen, werden per Brief eingeladen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
  3. Wahl des Vorstandes.
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  5. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen/ihren Ausschluss durch den Vorstand.
  6. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks der Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    § 9 Mitgliedsbeiträge
    Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.

    § 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Alte Fischräucherei Eckernförde e.V.“ Gudewerdtstraße 71, 24340
    Eckernförde

    Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 08.04.2013, geändert gemäß
    Mitgliederbeschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.2021